Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur

Viele Pflanzen und Tierarten sind in ihrem Bestand gefährdet. Helfen Sie darum, die Lebensräume der Pflanzen und Tiere in Gewässern und Feuchtgebieten zu bewahren und zu fördern. Unsere Bemühungen um den Schutz der Natur kommen uns Menschen selbst zugute. Denn wir sind nicht nur Teil der Natur, sondern benötigen zum Leben eine intakte Umwelt. Im Binnenbereich sind die Umweltbestimmungen in den Polizeiverordnungen definiert und geregelt.

Beachten Sie bitte die folgenden Regeln:

  • Fahren Sie nicht in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie Kies-, Sand- und Schlammbänke, da Vögel sie gerne als Rast- und Aufenthaltsplätze nutzen. Meiden Sie auch seichte Gewässer, insbesondere dann, wenn sie mit Wasserpflanzen bewachsen sind – es könnten Laichgebiete sein.
  • Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Ufergehölzen. Auf großen Flüssen sollten Sie nicht näher als 30 bis 50 Meter herankommen. Halten Sie einen ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser, wenn möglich mehr als 100 Meter.
  • Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die dort geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweilig völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wildwasserfahrer dürfen unter keinen Umständen das Flussbett verändern, etwa durch Ausräumen störender Felsbrocken.
  • Nehmen Sie in „Feuchtgebieten internationaler Bedeutung“ besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig.
  • Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze. Ansonsten suchen Sie sich solche Stellen, an denen Sie sicher sind, dass Sie keinen Schaden anrichten.
  • Nähern Sie sich Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation auch von Land her nicht. Sie könnten unbewusst in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen eindringen und ihn gefährden.
  • Informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die Bestimmungen auf ihrer Route. Geben Sie ihre Kenntnisse weiter und motivieren Sie durch Ihr eigenes vorbildliches Verhalten auch Jugendliche und andere Wassersportler, sich umweltbewusst zu verhalten.

Vorschriften in besonderen Gebieten

Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – NSGBefV) regelt das Befahren der zu den Naturschutzgebieten „Kisselwörth und Sändchen“, „Fulder-Aue/Ilmen-Aue“, „Rüdesheimer Aue“, „Insel Graswerth“, „Urmitzer Werth“, „Mariannenaue“, „Nieverner Wehr“, „Insel Taubengrün“, „Pommerheld“, „Kragenhof bei Fuldatal“ und die „Staustufe Schlüsselburg“ gehörenden Wasserflächen des Rheins, der Lahn, der Mosel, der Fulda und der Weser. Hinzu kommen Regelungen für die Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Naturschutzgebiete „Damerower Werder“ und „Blüchersches Bruch und Mittelplan“ im Kölpinsee, „Nordufer Plauer See“ im Plauer See, „Alte Elde bei Kuppentin“ und in der Müritz „Großer Schwerin mit Steinhorn“ sowie „Müritzsteilufer bei Rechlin“. Schließlich gibt es Befahrensregelungen für die Störwasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in den Naturschutzgebieten „Döpe“, „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See“, „Ziegelwerder“ und „Ramper Moor“.

Für den „Müritz-Nationalpark“ bestehen Befahrensregelungen durch schifffahrtspolizeiliche Bekanntmachungen aufgrund der Nationalparkverordnung.

Die Schutzgebiete dürfen während bestimmter Schutzzeiten sowie innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht oder nur eingeschränkt befahren werden. Die Schiffsführer müssen die einschlägigen Vorschriften kennen.

Die Grenzen der Naturschutzgebiete im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen sind in den amtlichen Seekarten des BSH enthalten; auch die Befahrensmöglichkeiten, -einschränkungen sowie Ausnahmen davon ergeben sich auszugsweise auch aus den Seekarten des BSH.