Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen

Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen stellen unterschiedliche Anforderungen an den Wassersportler. Darum gibt es unterschiedliche Verhaltens-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und die Bauart des Bootes muss der für das jeweilige Revier geforderten Seetauglichkeit entsprechen.

Eine Abgrenzung der Schifffahrtsstraßen ist auf der Karte der Bundeswasserstraßen zu finden. Bei Unklarheiten über die Abgrenzung sollten Sie sich an die jeweils zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter wenden.

Fairness und Gute Seemannschaft auf dem Wasser

Faires Verhalten sollte auf dem Wasser genauso selbstverständlich sein wie auf den Straßen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleistet ist. Andere Verkehrsteilnehmer sollen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Dazu zählt das Einhalten der Verkehrsvorschriften und der „Guten Seemannschaft“ genauso wie das Fahren mit einer sicheren Geschwindigkeit.

Gute Seemannschaft (Auszug)

  • Informieren Sie sich über das vorgesehene Fahrtgebiet!
  • Beachten Sie die vorhergesagten Wetterverhältnisse und den Seegang!
  • Halten Sie sich nach Möglichkeit von der Berufsschifffahrt fern

Es empfiehlt sich auch immer, der Großschifffahrt, die nicht einfach ihren Kurs ändern kann, so rechtzeitig auszuweichen, dass erst gar nicht die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Dort, wo es möglich ist, sollten Sie außerhalb des Fahrwassers oder der Fahrrinne fahren. Alle Fahrwasser und Fahrrinnen sollten Sie auf dem kürzesten Weg queren. Kurs- und/oder Geschwindigkeitsveränderungen müssen so deutlich und rechtzeitig erfolgen, dass andere Fahrzeugführer sie klar erkennen und sich darauf einstellen können.

Schwimmer, Ruderer, Kanuten und Segelsurfer bedürfen besonderer Rücksicht. Sie haben zwar auch die Badeordnungen und Verkehrsregeln zu beachten, sie werden Ihnen aber dankbar sein, wenn Sie sie in einem großen Bogen  langsam umfahren. Ruderboote schlagen leicht voll Wasser und kentern dann. Nehmen Sie auch Rücksicht auf Sport- und Rettungstaucher. Sie kennzeichnen ihren Einsatzort mit einer Taucherflagge (Flagge A des Internationalen Signalbuches, weiß-blau senkrecht geteilter Doppelstander).

Führerscheine

Das Führen von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei. Für Segelboote über 6 Quadratmeter Segelfläche, ist auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich.

Das Führen von Sport- und Freitzeitfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge und mit höchstens 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung ist auf Binnenschifffahrtsstraßen für Personen ab 16 Jahren mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und des Rheins erlaubnisfrei.

Für das Führen von Sport- und Feizeitfahrzeugen mit weniger als 20 Metern Länge und einer Nutzleistung von mehr als 11,03 kW (15PS) ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Motor erforderlich.

Schwimmen

Jeder Wassersportler sollte schwimmen können. Für alle Nichtschwimmer und für Kinder gilt die Regel: Immer Rettungswesten anlegen, bevor das Boot betreten wird und bis zum Ende des Törns tragen – und das bei jedem Wetter.

Hände weg vom Alkohol

Häufig wird bei Unfalluntersuchungen festgestellt, dass Alkohol und Drogen der Grund für Fahrzeug- und Personenunfälle sind. Alkohol führt auch oft zu Fehleinschätzungen und -handlungen, etwa bei dem Versuch, über Bord gefallene Personen zu retten.

Auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist es ohnehin verboten, ab einer Menge von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille ein Fahrzeug eigenverantwortlich zu führen oder seinen Kurs und seine Geschwindigkeit zu bestimmen.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet. Zusätzlich kann der Sportbootführerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden. Unabhängig davon gilt auch auf den Wasserstraßen die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille), die auch strafrechtlich verfolgt wird und ggf. zum Entzug eines Kfz-Führerscheins führen kann. Zusätzlich kann die Verwaltungsbehörde ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Verzichten Sie am besten ganz auf Alkohol! Gefährden Sie nicht sich oder andere! Setzen Sie nicht Ihren Führerschein aufs Spiel!

Helfen ist Pflicht

Hilfeleistungen untereinander – und das gilt besonders bei Seenotfällen – sind erste und vornehmste Pflicht jedes Wassersportlers. Sind Sie selbst nicht in der Lage, Beistand zu leisten, dann benachrichtigen Sie umgehend eine der folgenden Stellen:

  • Revierzentralen (Binnen),
  • Wasserschutzpolizei (oder andere Dienststellen der Polizei),
  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter,
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG),
  • Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes,
  • andere Fahrzeuge

Ein Verstoß gegen die Hilfeleistungspflicht ist strafbar.

Bootsausrüstung

Das Boot muss sicher und fahrtüchtig sowie nach Fahrtgebiet und Länge der Reise gut ausgerüstet sein. Davon kann Ihr Leben abhängen. Die Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen und die hohe See geben u. a. an, welche Positionslaternen, Sprechfunkanlagen, Rettungsmittel, Signalkörper und Schallsignalgeräte zur Ausrüstung gehören.
Diese Gegenstände müssen zugelassen bzw. mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Rettungswesten

Bei den Rettungswesten unterscheidet man Feststoffwesten und aufblasbare Rettungswesten. Der Auftriebskörper der Feststoffwesten besteht aus Schaum. Diese Westen haben dadurch den Vorteil, dass sie im Notfall nicht erst aufgeblasen werden müssen.

Der Schwimmkörper der aufblasbaren Rettungswesten wird erst beim Einsatz per Hand oder automatisch bei Kontakt mit dem Wasser mit Gas gefüllt. Die größten Vorzüge der aufblasbaren Rettungswesten sind ihre Handlichkeit und ihr Tragekomfort.

Alle Rettungswesten sollen den Kopf des Trägers über der Wasseroberfläche halten, nach Möglichkeit ohnmachtssicher. Sie heben das Gesicht – also Mund und Nase – einer erschöpften oder bewusstlos im Wasser treibenden Person aus jeder Position aus dem Wasser heraus und bringen den Körper in die stabile Rückenlage. Es sollten nur Rettungswesten gekauft werden, die das CE-Kennzeichen oder das Steuerrad-Symbol tragen, das heißt, die einer EU-Baumusterprüfung unterzogen wurden. Zusätzlich zum CE-Kennzeichen oder dem Steuerrad-Symbol kann die Rettungsweste auch eine GS-Prüfnummer tragen, die besagt, dass auch eine regelmäßige Produktionsüberwachung stattfindet. Die gekennzeichneten Rettungswesten bieten eine hohe Sicherheit gegen Ertrinken, haben den richtigen Sitz, geben Bewegungsfreiheit beim Schwimmen und sind gut sichtbar

Die Rettungswesten sind nach der Norm DIN EN ISO 12402 in 4 Kategorien eingeteilt:

  • DIN EN ISO 12402-5: Mindestauftrieb von 50 Newton, nicht ohnmachtssicher, nicht geeignet für Kinder unter 30 kg. Die Bezeichnung lautet Schwimmhilfe und ist nur  geeignet für Schwimmer in geschützten Gewässern und Hilfe in der Nähe. Achtung: Eine Schwimmhilfe ist keine Rettungsweste im eigentlichen Sinne und bietet nur einen eingeschränkten Schutz gegen Ertrinken!
  • DIN EN ISO 12402-4: Mindestauftrieb von 100 Newton, eingeschränkt ohnmachtssicher je nach Kleidung, geeignet für den Einsatz in geschützten Gewässern und Binnenrevieren.
  • DIN EN ISO 12402-3: Mindestauftrieb von 150 Newton, ohnmachtssicher, zumeist vollautomatische Rettungswesten (Sportschifffahrt), geeignet für den Hochsee-Einsatz mit wetterfestem Ölzeug.
  • DIN EN ISO 12402-2: Mindestauftrieb von 275 Newton, ohnmachtssicher in den meisten Fällen auch mit schwerer, wetterfester Kleidung, konzipiert für den Einsatz auf Hochsee, unter extremen Wetterbedingungen, mit schwerer Schutzbekleidung und Ausrüstung.

Grundsätzlich ist bei jeder Kategorie auf das höchste zugelassene Körpergewicht desjenigen zu achten, der die Rettungsweste angelegt hat. Wird dieses Gewicht überschritten, kann die ohnmachtssichere Lage auch bei geprüften Westen nicht garantiert werden.

Registrierung/Zulassung und Kennzeichnung

Abhängig von der jeweiligen Größe, der Antriebsart- und Antriebsleistung und der Nutzung unterliegen Sportfahrzeuge im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen unterschiedlichen Registrier-/Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten.

Kennzeichnung von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Die Kennzeichnung von Sportfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen richtet sich nach der Größe des Fahrzeugs.

Die von der Kennzeichnungsverordnung ausgenommenen Fahrzeuge – zum Beispiel muskelbetriebene Boote wie Ruderboote, Kanus, Kajaks, Segelboote bis zu 5,50 m Rumpflänge und Motorboote bis zu 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung – müssen mit dem Bootsnamen (außen) sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers (innen) versehen sein. Hat das Fahrzeug keinen Namen, so ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört oder deren Abkürzung anzubringen. Hat die Organisation mehrere Fahrzeuge, muss dem Namen eine Nummer folgen. Sie können aber freiwillig ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Versicherung

Anders als für Straßenfahrzeuge gibt es für Sport- und Freizeitboote keine Versicherungspflicht. Jeder Wassersportler haftet jedoch für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportfahrzeuges einem Dritten schuldhaft zufügt. Es wird daher jedem Bootseigner dringend empfohlen, zumindest eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, die Schäden reguliert oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen übernimmt.