Ebenso wie der Autoverkehr auf der Straße ist auch der Schiffsverkehr auf dem Wasser geregelt. Bevor Sie sich mit einzelnen Vorschriften befassen, sollten Sie noch einmal den Blick auf das Ganze werfen: Denn vor allen Einzelvorschriften steht der Grundsatz, dass der Schiffsführer nach den Regeln der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Guten Seemannschaft alles zu vermeiden hat, was:

  • Menschenleben oder Umwelt gefährdet,
  • Fahrzeuge, Schifffahrtszeichen, Ufer- und Strombauwerke beschädigt und
  • die Schifffahrt behindert.

Im Binnen- und im Seebereich gelten unterschiedliche Verkehrsvorschriften. Für jeden Schiffsführer ist es unerlässlich,

alle notwendigen und verfügbaren Informationen einzuholen und stets alle für das Fahrtgebiet geltenden Regelungen zu kennen oder an Bord bereit zu halten.

Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel und Donau sind internationale Stromkommissionen zuständig und es gelten die Bestimmungen der

  • Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
  • Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  • Donauschifffahrtspolizeiverordnung.

Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen gilt, soweit es Bundeswasserstraßen sind, die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Die Bestimmungen sind weitgehend inhaltsgleich. Die Texte der einzelnen Verkehrsverordnungen können über den Buchhandel, bei der Deutschen Bundes-Verlag GmbH oder der Binnenschifffahrts-Verlag GmbH bezogen werden. Im Internet können Sie das Elektronische Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter www.elwis.de einsehen.

Die Verkehrsvorschriften beinhalten auch lokale Vorschriften vorübergehender Art, die von den jeweils zuständigen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erlassen werden und die jeder Fahrzeugführer kennen und beachten muss.

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen werden Fahrwasser und -rinnen unterschieden. Fahrwasser sind die Teile der Wasserstraßen, die vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt werden. Fahrrinnen sind die Teile der Fahrwasser, in denen für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird. Die Kennzeichnung der Fahrrinnen erfolgt durch Schifffahrtszeichen nach Anlage 8 II der oben genannten Verkehrsordnungen.

Fahrregeln auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Fahrregeln für alle Fahrzeuge

Führer von Sportfahrzeugen müssen auf Binnenschifffahrtsstraßen insbesondere folgende Regeln beachten:

  • Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser ausreichend breit ist.
  • Kurs und Geschwindigkeit dürfen nicht so geändert werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht.
  • Überholmanöver dürfen nur begonnen werden, wenn sicher ist, dass sie ohne Gefahr ausgeführt werden können.
  • Der Vorausfahrende muss das Überholen – soweit erforderlich  und möglich – erleichtern und dazu falls nötig  auch seine Geschwindigkeit verringern.
  • Wenden ist nur gestattet, wenn andere Fahrzeuge nicht  gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre  Geschwindigkeit zu ändern; sonst muss das beabsichtigte Manöver durch Schallzeichen angekündigt werden.
  • Bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen beachtet werden.

Darüber hinaus gelten für unterschiedlich große Fahrzeuge unterschiedliche Regelungen. Für Kleinfahrzeuge mit weniger als 20 Metern Höchstlänge, gelten besondere Regeln.

Fahrregeln für Kleinfahrzeuge unter 20 Metern Länge

  • Kleinfahrzeuge müssen Großfahrzeugen den nötigen Raum lassen. Sie müssen auch Fahrzeugen ausweichen, die das blaue Funkellicht nach § 3.27 BinSchStrO zeigen.
  • Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
  • Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren – also etwa Ruderboote – müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
  • Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,  muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Das gilt auch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren – also auch Ruderboote (analog zum Straßenverkehr: wer von rechts kommt hat Vorfahrt).

Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen
beim Begegnen Backbord an Backbord vorbeifahren (siehe Abbildung);
dies gilt auch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, also auch Ruderboote (analog zum Straßenverkehr: Rechtsfahrgebot).

  • Kleinfahrzeuge, die unter Segel und mit Maschinenantrieb fahren, gelten als Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb.
  • Kleinfahrzeuge müssen vor Badeufern sowie an ausgelegten Angel- und Fischereigeräten und an Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt so vorbeifahren, dass weder Personen noch Anlagen gefährdet werden.

Fahrverbote

In den Sonderkapiteln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung werden eine Reihe von Befahrensverboten für bestimmte Wasserstraßenabschnitte ausgesprochen. Dabei sind für Sportfahrzeuge unabhängig von ihrer Größe besonders folgende Verbote wichtig:

  • Fahrverbot auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von km 8,35 bis km 12,20 und den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl,
  • Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne auf dem Großen Müggelsee für Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor – ausgenommen Sportfahrzeuge auf dem Weg zu ihrem am Ufer des Sees gelegenen ständigen Liegeplatz.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann durch schifffahrtspolizeiliche Anordnungen weitere Verbote erlassen.

Anker-, Anlege- und Festmachverbote

Durch das Ankern, Anlegen und Festmachen darf die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Auf anlegende Fahrzeuge hat die übrige Schifffahrt Rücksicht zu nehmen. Wassersportfahrzeuge müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse zulassen. Kleinfahrzeugen ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet. Hierbei sollen sie möglichst nur an den Enden der Liegestelle stillliegen.

Ein grundsätzliches Stillliege-, Anker- und Festmachverbot besteht

  • auf Schifffahrts- und Schleusenkanälen,
  • auf behördlich bekannt gegebenen oder gekennzeichneten Strecken,
  • unter Brücken und Hochspannungsleitungen,
  • in Fahrwasserengen sowie an Einmündungen oder Hafeneinfahrten,
  • in der Fahrlinie von Fähren und im Kurs, den Fahrzeuge beim An- und Ablegen benutzen,
  • auf gekennzeichneten Wendestellen.

Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

Durchfahren von Schleusen

Schleusenein- und -ausfahrten werden durch Lichtsignale in unmittelbarer Nähe der Schleusenkammer geregelt. Für Sport- und Kleinfahrzeuge kann die Schleuseneinfahrt durch Lichtsignale besonders geregelt sein, die entweder zusammen mit den Signallichtern für die Großschifffahrt gezeigt werden oder an den Wartestellen, die mit Signalen für Klein- und Sportfahrzeuge ausgewiesen sind (siehe Abbildung).

Licht- und Schallsignale

Soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, werden Klein- und Sportfahrzeuge nur in größeren Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmen sind jedoch möglich. Bei Gruppen- oder Wanderfahrten empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung zum Schleusen beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt oder bei der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle. Sind Bootsschleusen vorhanden, sollten diese Anlagen benutzt werden. Ist die Einfahrt in die Schleuse für Sport- und Kleinfahrzeuge gesondert geregelt, dürfen sie erst nach Freigabe der Einfahrt durch die Signallichter in die Schleuse einfahren.

Die Führer von Fahrzeugen im Schleusenbereich müssen folgende Vorschriften beachten:

  • Jedes neu im Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden.
  • Es darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
  • Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten.
  • Außer zur Einfahrt in die Schleusenkammer dürfen Sie nicht über das am Ufer aufgestellte Halteschild hinausfahren.
  • Wer nicht schleusen will, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es allgemein zugelassen oder von der Schleusenaufsicht im Einzelfall erlaubt ist.
  • Klein- und Sportfahrzeuge dürfen erst nach den Fahrzeugen der Großschifffahrt und nach Aufforderung der Schleusenaufsicht in die Kammer hineinfahren. Ist die Schleuseneinfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge durch besondere Signallichter geregelt, dürfen sie auch erst nach Freigabe der Einfahrt durch die Lichter einfahren.
  • Während des Schleusenvorgangs muss das Fahrzeug ausreichend befestigt sein; es müssen Fender benutzt werden.

Durchfahren von Brücken

Brücken und Brückenpfeiler können das Fahrwasser erheblich einschränken. Daher regeln Verkehrszeichen das Durchfahren von Brückenöffnungen (siehe Abbildungen):

Ist eine Brückenöffnung durch ein oder zwei gelbe oder weiß-grüne Karos gekennzeichnet, wird empfohlen, diese Öffnung zu durchfahren. Die anderen Öffnungen dürfen Sie nur auf eigene Gefahr benutzen.

Ist eine Brückenöffnung durch rot-weiße Karos gekennzeichnet, müssen Sie zwischen diesen Karos durchfahren. Die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes ist verboten.

Sind Brückenöffnungen durch eine rot-weiß-rote Tafel (nachts durch ein oder zwei rote Lichter) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Brückenöffnung ausnahmslos verboten.

Ist eine Brücke nicht durch eines der genannten Zeichen gekennzeichnet, darf jeder Bogen ohne Einschränkung durchfahren werden. Dabei ist der Tiefgang des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Die Durchfahrt nicht gekennzeichneter Brückenöffnungen geschieht auf eigene Gefahr!

Lichterführung

Bei Nacht und bei unsichtigem Wetter sind die vorgeschriebenen Lichter zu führen. Jeder Sportbootführer muss dazu die Bestimmungen der Verkehrsvorschriften beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Stellung der Lichter zueinander.

Aus Sicherheitsgründen dürfen nur für die Schifffahrt zugelassene Positionslichter verwendet werden.

Im Binnenbereich müssen Positionslichter mit EU-Zulassung (Steuerrad) verwendet werden. Für bereits eingebaute Leuchten sind Leuchten mit dem Ankersymbol weiterhin zulässig. Diese sind durch das Symbol eines Ankers, einen der nachstehenden Buchstaben (D, NL, B, F, CH, L) sowie eine mehrstellige Zahl gekennzeichnet.

Fahrzeuge in Fahrt müssen eine der folgenden Kombinationen als Positionslichter führen:

Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und ohne Segel

  • Ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht.

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

  • Als Topplicht: ein weißes helles Licht in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 Meter vor ihnen,
  • als Seitenlichter: ein grünes helles oder gewöhnliches Licht und ein rotes helles oder gewöhnliches Licht,
  • als Hecklicht: ein weißes helles oder gewöhnliches Licht
    oder
  • als Topplicht: ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 1 Meter höher als die Seitenlichter,
  • als Seitenlichter: ein grünes helles oder gewöhnliches und ein rotes helles oder gewöhnliches Licht, diese können unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein,
  • als Hecklicht: ein weißes helles oder gewöhnliches Licht oder als Topplicht: ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht,
  • als Seitenlichter: ein grünes helles oder gewöhnliches und ein rotes helles oder gewöhnliches Licht, diese können unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein

Stillliegende Kleinfahrzeuge

  • Ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.

Rücksicht gegenüber Anderen

Verhalten gegenüber der Berufsschifffahrt

Wie im Straßenverkehr nutzen Berufs- und Freizeitschifffahrt grundsätzlich denselben Verkehrsraum. Binnen- und Seewasserstraßen werden beispielsweise sowohl von paddelnden Kanuten als auch von Containerschiffen gleichzeitig befahren. Das schafft sehr unterschiedliche Perspektiven. Von der bis zu 50 Meter hohen Brücke eines Großcontainerschiffes mit einer entsprechend aufragenden Decksladung sieht der Schiffsverkehr ganz anders aus, als aus der Perspektive eines Sportfahrzeuges. Ein kooperativer Umgang aller Boots- und Schiffsführer miteinander ist allein schon wegen der hohen Auslastung der Wasserstraßen unabdingbar. Kooperativ zu sein bedeutet, dass jeder die Belange des Anderen erkennt und berücksichtigt. Ein verständnisvolles Miteinander gebietet partnerschaftliches Verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme.

Im Einzelfall kann ein bestehendes (Vorfahrts-)Recht vom Gebot der Rücksichtnahme überlagert werden. Sportbootfahrer sollten sich dann vor Augen führen, welch enge Grenzen der Manövrierfähigkeit einem großen Schiff bei begrenzter Wasserfläche und -tiefe gesetzt sind. Schiffe mit einer Verdrängung von teilweise weit mehr als 100.000 Tonnen können in engen Revieren oft keine Ausweichmanöver fahren. Darum ist ein vorweggenommenes Ausweichen kleinerer Schiffe sehr hilfreich.

Seine Sachkunde und Sorgfalt sollten es dem Sportbootfahrer erlauben, das Verkehrsgeschehen zu interpretieren, sein eigenes Verhalten darauf abzustellen, die Manöver rechtzeitig zu planen und einzuleiten. Setzen Sie bei Begegnungen mit Großschiffen auf den Seeschifffahrtsstraßen und der Hohen See Ihren Kurs so ab, dass er für den Fahrzeugführer des Berufsschiffes deutlich auf sein Heck zielt. Denn das vermeidet hektisches Missverstehen. Bedenken Sie bei einer Passage  nahe am Heck auch immer die Sogwirkung, die solch ein großes Fahrzeug an seinem Achterschiff ausübt.

Unbeschadet der Ausweichregeln von Kleinfahrzeugen gegenüber Großfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen sollten Sie auf Seeschifffahrtsstraßen der Großschifffahrt auch dann ausweichen, wenn Sie eigentlich Vorfahrt hätten. Denn die Großschiffe können wegen der Revierbegebenheiten oft nicht einfach ihren Kurs ändern und so rechtzeitig ausweichen, dass gar nicht erst die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Im Zweifelsfall weichen Sie lieber einmal zu viel aus.

Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern. Meiden Sie Schifffahrtswege und halten Sie sich im Fahrwasser soweit wie möglich rechts oder außerhalb des Fahrwassers, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. Segelfahrzeuge dürfen beim Kreuzen im Fahrwasser die durchgehende Schifffahrt nicht behindern.

Muss ein Fahrwasser gequert werden, hat dies unter Berücksichtigung des durchgehenden Verkehrs und des herrschenden Stroms auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Kurs- und Geschwindigkeitsveränderungen müssen so deutlich und rechtzeitig erfolgen, dass andere Fahrzeugführer sie klar erkennen und sich darauf einstellen können. Bedenken Sie dabei bitte den Sichtwinkel und die Perspektive von der Brücke eines großen Fahrzeuges

Wasserski und Wassermotorrad

Wasserskilaufen und Wassermotorradfahren sind durch die Wasserskiverordnung und die Wassermotorräder-Verordnung geregelt und nur auf besonders freigegebenen Flächen erlaubt, die mit blauen Tafeln gekennzeichnet werden. Wassermotorräder dürfen außerhalb dieser Wasserflächen nur mit einem klar erkennbaren Geradeauskurs gefahren werden, um freigegebene Wassermotorradstrecken zu erreichen oder eine Wanderfahrt durchzuführen. Dabei darf eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt erst nach Ablauf von mindestens einer Stunde nach Beendigung der vorangegangen Wanderfahrt durchgeführt werden.

Wasserskiläufer, die Führer ihrer Zugboote und Wassermotorradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten und einen so großen Abstand einhalten, dass sie bei der Vorbeifahrt weder Personen gefährden, noch die Schifffahrt behindern oder Anlagen beschädigen.